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   VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981   

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https://dejure.org/2022,36944
VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981 (https://dejure.org/2022,36944)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981 (https://dejure.org/2022,36944)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2022 - 15 ZB 22.30981 (https://dejure.org/2022,36944)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 4 Abs. 1 S. 1; AsylG § 4 S. 2 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • rewis.io

    Asylrecht, Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten, Asylbewerber aus dem Jemen, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (nicht dargelegt), subsidiärer Schutz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981
    Das ist der Fall, wenn der Kläger in bestimmten Landesteilen keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wenn er sicher und legal in diese Landesteile reisen kann und er dort aufgenommen wird sowie wenn von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in einer der genannten Städte niederzulassen (Zumutbarkeit der Niederlassung) (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2021 - 1 C 4.20 - BVerwGE 171, 300 = juris Rn. 10 ff., U.v. 24.6.2021 - 1 C 27.20 - juris Rn. 13 ff.; hierzu auch Dörig, NVwZ 2021, 830 ff.).

    Alternativverkehrsmittel für einen sicheren Transfer (hierzu im Einzelnen BVerwG, U.v. 18.2.2021 a.a.O. Rn. 17 ff.) vom Zielort des Klägers (wohl S1., s.o.) zu den beiden Provinzen H. und ..-M. sind in der Zulassungsbegründung nicht ansatzweise thematisiert worden.

    Ist die wirtschaftliche Existenz am Ort des internen Schutzes nicht hinreichend gesichert, kommt es für die dann anzunehmende Unzumutbarkeit der Niederlassung nicht darauf an, ob auch dies im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auf einen verfolgungsmächtigen Akteur (§ 3c AsylG) zurückzuführen ist (hierzu im Einzelnen BVerwG, U.v. 18.2.2021 a.a.O. Rn. 27 ff., 46 f.).

    Zudem enthält die knappe, ohne weitere Auswertung der konkreten Situation vor Ort erfolgte Bezugnahme auf die Klassifizierungen ebenso wie der allgemeine Verweis in der Antragsbegründung auf den "Humanitarian Response Plan, März 2021" keine substantiierten Aussagen zu der Frage, ob der Kläger, der insofern als Binnenflüchtling typischerweise einer besonders vulnerablen Gruppe angehört, auch in der ersten Phase seines Aufenthalts in den beiden Ostprovinzen des Jemen seine elementarsten menschlichen Bedürfnisse befriedigen bzw. seinen existenziellen Lebensunterhalt - in Bezug auf Ernährung, Unterkunft, Hygiene und medizinischer Versorgung - sichern kann (zu diesen Elementen des gem. Art. 3 EMRK gewährleisteten Mindeststandards vgl. vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2021 a.a.O. Rn. 65 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981
    b) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).

    - die nicht in einem der beiden von der Beklagten als weniger gefahrträchtig angesehenen Provinzen H. und ..-M. liegt - als Herkunftsregion der Klägers und damit als Zielort anzusehen, da er nach seinem Vortrag, der von der Beklagten nicht infrage gestellt wurde, dort aufgewachsen ist und seine Familie dort weiterhin wohnt (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 13; U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 17; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 12.10.2022 - 5 A 78/19

    Somalia/Mogadischu; subsidiärer Schutz; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981
    b) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).

    - die nicht in einem der beiden von der Beklagten als weniger gefahrträchtig angesehenen Provinzen H. und ..-M. liegt - als Herkunftsregion der Klägers und damit als Zielort anzusehen, da er nach seinem Vortrag, der von der Beklagten nicht infrage gestellt wurde, dort aufgewachsen ist und seine Familie dort weiterhin wohnt (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 13; U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 17; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 16.03.2022 - 15 ZB 22.30278

    Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Täuschung über

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981
    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17; B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 - juris Rn. 5).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779

    Zur drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981
    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17; B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 - juris Rn. 5).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

  • OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21

    Innerstaatlicher Konflikt Verfolgungsdichte; Irak; Provinz Diyala; quantitative

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981
    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

    b) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981
    - die nicht in einem der beiden von der Beklagten als weniger gefahrträchtig angesehenen Provinzen H. und ..-M. liegt - als Herkunftsregion der Klägers und damit als Zielort anzusehen, da er nach seinem Vortrag, der von der Beklagten nicht infrage gestellt wurde, dort aufgewachsen ist und seine Familie dort weiterhin wohnt (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 13; U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 17; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 26).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981
    b) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).
  • BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20

    Zuerkennung des subsidiären Schutzes eines afghanischen Staatsangehörigen wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981
    Das ist der Fall, wenn der Kläger in bestimmten Landesteilen keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wenn er sicher und legal in diese Landesteile reisen kann und er dort aufgenommen wird sowie wenn von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in einer der genannten Städte niederzulassen (Zumutbarkeit der Niederlassung) (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2021 - 1 C 4.20 - BVerwGE 171, 300 = juris Rn. 10 ff., U.v. 24.6.2021 - 1 C 27.20 - juris Rn. 13 ff.; hierzu auch Dörig, NVwZ 2021, 830 ff.).
  • BVerwG, 13.12.2021 - 1 B 85.21

    Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde (Gruppenverfolgung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981
    b) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).
  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 15 ZB 21.31689

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Libanon,

  • OVG Sachsen, 15.09.2021 - 6 A 1078/19

    Asylrecht; Tschetschenien; Abschiebungsverbot; psychische Erkrankung

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